Montag, 22. Mai 2006

EUTaten

Getränke

Ein ganz besonderes Beispiel für die Vereinfachung in Europa durch Verordnungen der EU:
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein darf wohl in der EU nicht einfach Wein angebaut werden, wo ein Winzer dies gern möchte. Vielmehr scheint es so zu sein, daß in dieser Verordnung (oder irgendwelchen Umsetzungsverordnungen dazu, ich mag mir das 102Seitige Pamphlet der EU nicht durchlesen und verlasse mich hier mal auf Aussagen im Darmstädter Echo) genau, und für immer, festgeschrieben ist welche Gemeinde Weinanbaugemeinde ist und welche nicht. Nun ist Roßdorf eine solche Weinbaugemeinde, Ober-Ramstadt aber nicht. Das hat bisher nicht weiter gestört, da in Ober-Ramstadt kein Winzer beheimatet scheint und somit niemand auf die Idee kam Wein anzubauen. Derweil gehabt es sich aber, daß ein Roßdörfer Winzer seinen Weinberg an der Gemeindegrenze zu Ober-Ramstadt auf eben diese Gemeinde ausweiten möchte. Das kann nicht sein besagt aber oben erwähnte Verordnung. In einem nicht als Weinbaugemeinde gelisteten Ort darf kein Weinbau betrieben werden.


Da die beiden Gemeinden dem Winzer aber die Erweiterung seines Betriebes ermöglichen wollen haben die beiden Gemeinden einen Gebietstausch vereinbart, so daß das, von dem Winzer, begehrte stück Land jetzt der Gemeinde Roßdorf gehört und diese der Gemeinde Ober-Ramstadt dafür ein anderes Stück Land überlässt. So hatten denn viele Menschen Arbeit, damit ein Winzer seinen Weinberg vergrößern kann. Die Kosten des ganzen Verfahrens trägt übrigens der Winzer.

Ich frage mich was passiert falls Roßdorf und Ober-Ramstadt, oder zwei andere Gemeinden bei denen ebenfalls eine der beiden als Weinbaugemeinde gelistet ist und die andere nicht, auf die Idee kommen sollten zu fusionieren.
  • Erbt die entstandene Gemeinde dann das Weinanbaurecht?
  • Erbt die entstandene Gemeinde dann das Weinanbaurecht nur wenn sie den Namen der alten Weinanbaugemeinde annimmt?
  • Verliert die gesamte Gemeinde das Weinanbaurecht?
  • Verliert die gesamte Gemeinde das Weinanbaurecht nur wenn sie den Namen der alten Nichtweinanbaugemeinde annimmt?
  • Darf weiterhin nur auf dem Gebiet Wein angebaut werden der früher Weinanbaugemeinde war?

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